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題 名 | 論可分債務、連帶債務與不真正連帶債務(下)=Teilschuld, Gesamtschuld und unechte Gesamtschuld(2) |
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作 者 | 王千維; | 書刊名 | 國立中正大學法學集刊 |
卷 期 | 8 2002.07[民91.07] |
頁 次 | 頁3-65 |
分類號 | 584.2 |
關鍵詞 | 債權人之同一給付利益; 可分債務; 對外效力; 相對效力; 絕對效力; 對內效力; 針對同一債權人個別之債單純的聚合; 針對同一債權人給付的重疊; 協同債務; 連帶債務; 全部之給付義務; 債權人僅得受領一份之給付; 相同層次之債務; 具主從性關係之債務; 居於不同層次的債之關係; 不真正連帶債務; Desselbe einheitliche Leistungsinteresse des Glaubigers; Teilschuld; Auβenverhaltnis; Einzelwirkung; Gesamtwirkung; Innenverhaltnis; Kumulierte Schuld; Kumulation von Leistungen; Gemeinschaftliche Schuld; Gesamtschuld; Vollleistungspflicht; Einmalige Forderungsberechtigung fur den Glaubiger; Gleichstufige Verpflichtungen; Akzessorietatsverhaltnis; Ungleichstufige Schuldverhaltnisse; Unechte Gesamtschuld; |
語 文 | 中文(Chinese) |
中文摘要 | 民法第二百七十一條、第二百七十二條以及第二百九十二條條文上皆出現「數人”負同一債務”」之文字,係指債權人之同一給付利益而言。由此可以得知,螱債務人問題發生的前,乃在此等債權人同一給付利益之上,亦即多數債務人為滿足債權人同一給付利益,而對同一債權人負擔債務,因而發生各種不同多數債務人之組合形式。 首先,民法第二百七十一條即揭櫫自羅馬法以降之基本原則,亦即一債之關係下若有數債務人,則該債之關係原則上即隨債務人之人數而為獨立分割、從而形成數個個別獨立之債之關係。據此可分債務即以給付可分之概念為中心,而開展其成立要件。並且在各可分債務人與債權人間個別獨立的債之關係上,即以發生相對效力為原則,惟基於共同法律原因之要求,亦有例外地發生絕對效力之事項。 其次,協同債務乃係民法所未明文規定,而為實務與學說所承認之另一多數債務人之組合形式。在協同債務下,各債務人雖亦各負擔一部的給付義務,惟各該單獨一圓之給付,並無法相對地達一部之給付利益,而各債務人亦無單獨履行全部給付之能力,必須由各債務人個別之給付共同協力,債權人之給付利益始克滿足。基於此等特性,因而在各該協同債務人與債權人間個別獨立的債之關係上,發生一定之絕對效力。 此外,民法二百七十二條第一項未能完全描繪出連帶債務之成立要件,而由民法第二百七十三條、第二百七十四條、第二百七十九條以及第三百八十條以下之規定自可發現連帶債務之本質,從而推演出其基本成立要件,因此連帶債務之成立要件即為:1.個別獨立之債之關係;2.債權人之同一給付利益;3.各債務人各嗶獨負擔全部之給付義務;4.債權人僅得受領一份之給付;以及5.居於相同層次之債之關係等。換句話說,若多數債務人與債權人間所存在個別獨立之債之關係具備上述連帶債務之基本成立要件者,鑑於民法第二百七十五條至第二百七十八條之規定,係屬任意規定,所以此等個別獨立之債之關係至少即會發生民法第二百七十三條、第二百七十四條以及第二百八十一條第一項之效力,從而構成連帶債務之關係,初不問人間有無「明示」或法律有無「特別規定」。 再者,不真正連帶債務之概念起源於德國,此等概念之發生乃導因於德國民法第四百二十一條第一句有關連帶債務成立要件之規定不夠周延所致。至於我國實務與學說所定義下之不真正連帶債務,實際上應僅包含居於相同層次之債之關係之結合,以及居於不同層次之債之關係之結合第二種類型。就前者而言,即已完全符合連帶債務之成立要件,而得逕行成立連帶債務之關係,而就後者而言,則依循民法第二百十八條之一以及法定承受權之相關規定加以處理。 |
英文摘要 | Das Wort „mehrene schuldet eine Leistung”in §§ 271, 272 und 292taiwanesischen Zivilrechts bedeutet eigentilich dasselbe einheitliche Leistungsinteresse des Gläubigers. Deshalb stellt dasselbe einheitliche Leistungsinteresse des Gläubigers das gesamte Merkmal aller Formen der personenmehrbeit auf der Schudnerseite dar. Zum ersten bezeichnet § 271 taiwanesischen Zivilrechts die auf die zwölf Tafeln zurückgehende Regel einer Teilung des Schuldverhältnisses in ebenso viele voneinander unabhängige Rechtsbeziehungen, wie es der beteiligten Schuldner entspricht. Deswegen liegt die hauptvoraussetzung der Teilschuld in der Teilbarkeit der Leistung. Darüber hinaus wirken die in der Person eines Teilschuldners eintretenden Rechtstatsachen in der Regel nur für and gegen den jeweils Betroffenen. Es gilt der Grundsatz der Einzelwirkung and ausnahmsweise tritt die Gesamtwirkung ein. Die gemeinschaftliche Schuld ist eine ungeregelte Form der Mehrheit von Schuldnem, aber diese From wird von der taiwanesischen Rechtsprechung und Lehre anerkannt. Die gemeinschaftliche Schuld ist dadurch gekennzeichnet, daβdas Interesse des Gläubigers and ber Leistung unteilbar, der Beitrag des einzelnen Schuldners also für den Gläubiger wertlos ist, und daβdie Gesamtleistung der Schuldner andererseits von keinem der Schuldner ganz erbracht warden kann und soll, sondern nur durch das gemeinsame Zusammenwirken aller Schuldner. Aus der Eigenschaft gemeinschaftlicher Schuld ergeben sich die Gesamtwirkungen. § 272 Abs. 1 taiwanesischen Zivilrechts nennt die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gesamtschuld nicht vollständig. Aus §§ 273, 274, 279 und 280 ff. taiwanesischen Zivilrechts ergibt sich das Wesen der Gesamtschuld. Aus diesem Wesen folgen die genauen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gesamtschuld. Die Voraussetzungen der Gesamtschuld sind wi folgt:1.mehrere voneinander unabhängige Schuldverhälnisse;2.dasselbe einheitliche Leistungsinteresse des Gläubigers;3.Vollleistungspflicht für jeden Schuldner;4.einmalige Forderungsberechtigung für den Gläubiger; and 5. Gleichstufigkeit mehrerer Verpflichtungen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, liegt wirklich eine Gesamtschuld vor, und hinsichtlich des dispositiven Charakters von §§ 275 ff. taiwanesischen Zivilrechts treten unbedingt die Rechtswirkungen von §§ 273, 274 und 281 taiwanesischen Zivilrechts ein. Es kommt von diesbezüglicher ausdrücklicher Willenserklärung der Parteien oder gesetzlicher Anordnung nicht an. Der Gedanke unechter Gesamtschuld geht auf die Unvollständigkeit des § 421 Satz 1 BGB zurück. Die von taiwanesischer Rechtsprechung und Lehre definierte unechte Gesamtschuld umfaβt zwei Formen der Schuldnermehrheit. Wenn sich die mehreren Schuldner gleichstufig verpfichten, sind sie eigentlich Geasmtschuldner, und wenn sich die mehreren Schuldner incht gleichstufig verpflichten, sind sie nach den Regelungen § 218 a taiwanesischen Zivilrechts oder gesetzlichen Forderungsübergangs zu regeln. |
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